Autor ohne Namen – schreiben im Geheimen, Teil II - Wie Sie ein Buch veröffentlichen, ohne Ihren realen Namen nennen zu müssen.

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Es gibt viele Gründe, ein Buch zu schreiben, und mindestens ebenso viele, es nicht unter dem eigenen Namen zu publizieren. Dazu habe ich schon in meinem letzten Blogbeitrag zu diesem Thema geschrieben. Im Autorencoaching werde ich immer wieder gefragt, was genau zu beachten ist, wenn man ein Buch oder auch nur einen kürzeren Text unter einem Pseudonym veröffentlichen möchte. Als „Autor ohne Namen“ gibt es einiges zu beachten, da für die Veröffentlichung von Texten ganz klare rechtliche Vorgaben existieren. Ich biete dabei explizit keine rechtliche Beratung an – dafür sind Medienanwälte die richtigen Ansprechpartner. Doch einige wichtige Tipps gebe ich meinen Autoren und hier im Blog auch Ihnen gern mit auf den Weg.

Zunächst einmal das wichtigste Hindernis bei der Verwendung eines Pseudonyms: In Deutschland gilt die Impressumspflicht. Die genauen Anforderungen, was in einem Impressum enthalten sein muss, regeln zwar die Pressegesetze der Bundesländer, im Groben sind sie jedoch überall gleich. Ein Impressum muss zwingend einen realen Namen und eine sogenannte ladungsfähige Anschrift enthalten. Das hat den Hintergrund, dass es im Falle von Einwänden oder sogar Klagen gegen einzelne Inhalte oder das gesamte Buch möglich sein muss, Schreiben von Anwälten und Gerichten problemlos zuzustellen.

Wenn Sie Ihr Buch bei einem renommierten Verlag oder einem Dienstleister wie BoD veröffentlichen, ist die Verwendung eines Pseudonyms und vor allem die Geheimhaltung Ihres realen Namens problemlos möglich. Denn dann erscheint im Impressum die Anschrift des Verlags bzw. Dienstleisters, womit den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist. Dem Verlag bzw. Dienstleister müssen Sie dann zwar Ihre tatsächliche Identität preisgeben, aber die Öffentlichkeit wird sie nicht erfahren. Eine weitere Möglichkeit ist die Nennung einer Literaturagentur, so Sie eine haben. Schwieriger wird es für Selfpublisher, die wirklich komplett auf eigene Faust ein Buch publizieren wollen. Denn diese können quasi nur ihren eigenen Namen ins Impressum setzen. Gleiches gilt für Internetblogger und Co. Denn wer regelmäßig für die Öffentlichkeit schreibt (und nicht nur Texte für das eigene private Umfeld im Internet publiziert), muss auch auf seinem Blog und/oder Social-Media-Profil ein vollständiges Impressum angeben.

Oft verdienen Blogger und Social-Media-Texter schließlich sogar Geld mit dem Schreiben – nämlich dann, wenn sie Werbeanzeigen auf Ihrer Website oder Ihrem Profil schalten bzw. in ihre Texte einbauen. Dann gilt gemäß den deutschen Handelsgesetzen die Auszeichnungspflicht. Ein Schlupfloch bietet sich allerdings auch in solchen Fällen: Es gibt Impressumsservices, die gegen Bezahlung ihre Adresse als offizielle Adresse zur Verfügung stellen und dorthin gesandte Post an den Autor weiterleiten. Ob Sie sich eines solchen Services bedienen, hängt davon ab, warum Sie unter einem Pseudonym auftreten möchten und wie wichtig Ihnen die tatsächliche Geheimhaltung Ihres realen Namens ist.

Denn jemand, der seine Texte nicht unter seinem echten Namen publizieren möchte, hat dafür zwar stets gute und wohlüberlegte Gründe. Unterschieden werden muss dennoch zwischen einem geschlossenen Pseudonym, bei dem die wahre Identität des Autors absolut geheim bleibt, und einem offenen Pseudonym, bei dem bekannt ist, welche Person sich dahinter verbirgt. Wofür sich ein „Autor ohne Namen“ entscheidet, hängt vor allem davon ab, warum er seine Identität nicht preisgeben will. Zu diesen Gründen sowie zu Folgen, die die Nutzung eines Künstlernamens haben kann, die Sie aber vielleicht nicht auf dem Schirm haben, erfahren Sie im nächsten Blog mehr.

Wenn Sie keinesfalls Ihren Realnamen nennen wollen, aber trotzdem nur das Selfpublishing in absoluter Eigenregie eine Option ist (z. B. aus Kostengründen), gibt es noch eine weitere Möglichkeit, den Vorschriften gerecht zu werden und trotzdem ein „Autor ohne Namen“ zu bleiben. Sie können im Impressum Ihr Pseudonym angeben und dann den Zusatz „vertreten durch“ ergänzen. Dann brauchen Sie lediglich noch eine Ihnen nahestehende Person zu bitten, Ihnen ihren Namen und ihre Anschrift für diesen Zweck zu „leihen“.

Was ich Ihnen auf keinen Fall raten würde, ist, die gesetzlichen Regelungen zu umgehen. Bei Amazon ist es beispielsweise zwar möglich, nur eine E-Mail‑ und/oder Website-Adresse anzugeben. Dann haben Sie jedoch unter Umständen ganz schnell eine Abmahnung im Postfach. Denn die Konkurrenz schläft nicht und die deutschen Anwälte sind fleißig.

Sie sehen – es gibt einiges zu beachten, wenn Sie einen Text unter einem anderen Namen veröffentlichen wollen. Aber in vielen Fällen lohnt sich dieser Aufwand durchaus. Dazu mehr im nächsten Blog.

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